Vorsicht: Bußgeld für offenen E-Mail Verteiler

Wenn man privat eine E-Mail mit einem großen offenen Verteiler erhält, ärgert man sich, da nun die eigene Adresse unfreiwillig allen anderen Empfängern preisgegeben wurde. Wenn das in einem Unternehmen passiert ist das nicht nur ärgerlich, sondern kann schnell das Datenschutzrecht verletzen. Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht verhängte vor Kurzem ein Bußgeld gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, da diese einem großen Empfängerkreis durch einen offenen Verteiler viele personenbezogene Daten übermittelt hat.

Die BayLDA hat damit ein Zeichen gesetzt: E-Mail-Adressen dürfen nicht in einen offenen Verteiler gesetzt werden, wenn keine ausdrückliche Erlaubnis dazu vorliegt. Sobald diese also nicht gegeben ist, und man die Adressen trotzdem in das AN (direkte Empfänger) oder CC (sichtbare Empfänger der Kopien) Feld setzt, verletzt man damit das Datenschutzrecht. In diesem Fall sehen nämlich alle anderen Empfänger die Adressen, an welche die Nachricht ebenso geschickt wurde.

Aus diesem Grund sollte man unbedingt darauf achten, bei großen E-Mail Verteilern unbedingt das Blindkopie-Feld BCC zu benutzen, wodurch die anderen Empfänger der E-Mail nicht sichtbar sind. In Zukunft wird das BayLDA den Bußgeldbescheid gegen die Leitung des Unternehmens richten. Es ist deswegen dringend zu empfehlen, alle Mitarbeiter entsprechend zu schulen, um derartige Fehler zu vermeiden.


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